Jugendordnung

CETIN TAEKWONDO KÖLN e. V.

JUGENDORDNUNG:

Geschrieben von: Administrator

Donnerstag, den 04. May 2013

§ 1 Name und Mitgliedschaft

 

Mitglieder der Taekwondo - Vereinsjugend des Cetin Taekwondo Köln e.V. sind alle weiblichen und männlichen Kinder im Alter von 6-14, alle Jugendlichen von 14-17 und alle jungen Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.

§ 2 Aufgaben und Zuständigkeiten der Taekwondo Jugend

 

((1) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der zugewiesenen Mittel, unter Beachtung buchhalterischer Grundsätze/Rechenschaftspflichten

 

(2) Bei grundsätzlicher Beachtung der Vorgaben und der Grundsätze nach der Vereinssatzung und ergänzender Verbandsvorgaben/Verbandsrichtlinien fällt unter den Aufgabenbereich der Mitglieder insbesondere:

 

Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude

 

-Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge

 

-Entwickeln neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Vereinsaktivitäten.

 

-Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen

 

die Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit,

 

Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesundheit, Vorsorge,

 

Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben, auch unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung bisher bekannter Sportformen/der Sportausübung und Weiterbildung,

 

Ausbildung der Mitglieder für verschiedenste Sportarten als Ergänzung zum Vereinssport vorhandenen Angeboten,

 

Planung, Organisation und Durchführung von Jugendfreizeiten, internationalen Begegnungen, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen,

 

Planung und Organisation von geeigneten Maßnahmen für nichtorganisierte, sportlich interessierte Jugendliche,Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen, Kontakte und Pflege der internationalen Verständigung

 

Heranführung der jugendlichen Mitglieder und Integration in die Vereinsgemeinschaft mit dem Ziel der Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht und Teilnahme an gesellschaftlichen Zusammenhängen,

 

gebotene Aus- und Fortbildung der Betreuer/Mitarbeiter.„außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, Jugendberatung“

 

Arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, Kinder- und Jugenderholung,Förderung der Sportart Taekwondo

 

Förderung und Verbreitung von Kampfkunst, insbesondere Taekwondo, in Verbindung mit Musik

 

Förderung des nationalen und internationalen Kulturaustausches

 

Pflege der nationalen und internationalen Verständigung

 

Integration durch Sport

 

Förderung der Jugendarbeit und der Jugendverbandsarbeit

 

Förderung der Jugendaktivitäten außerhalb des Sportbetriebs

 

Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen

 

Zusammenarbeit mit Organisationen zur Förderung des Schulsports

 

Zusammenarbeit mit Organisationen zur Förderung des Behindertensports

 

Prävention von Gewalt in der Schule

 

Förderung und Entwicklung der Persönlichkeit

 

Prävention von Bewegungsmangel und dessen Folgen bei Kindern und Jugendlichen

 

FamiliensportförderungBesondere integrative Förderung von Mädchen und jungen Frauen im Sport

 

 

 

§ 3 Organe

 

Organe der Taekwondo Vereinsjugend sind

 

die ordentlichen und außerordentlichen VereinsjugendtageDer Taekwondo Vereinsjugendvorstand ist das oberste Organ der Taekwondo Vereinsjugend

 

§ 4 Vereinsjugendtag

 

1) Das oberste Organ der Taekwondo Vereinsjugend des Vereins ist die Vereinsjugendtag.

 

(2) Er besteht aus:

 

Der Taekwondo Vereinsjugendleitung nach § 1

 

allen Jugend Menschen des Vereins (von 10 bis unter 27 Jahren)

 

allen Mitarbeitern in der Jugendarbeit des Vereins

 

(3) Zu den Aufgaben des Vereinsjugendtag zählen insbesondere:die Festlegung von Richtlinien für die Tätigkeit des Taekwondo Vereinsjugendvorstandes.

 

Wahl des Taekwondo Vereinsjugendvorstandes,

 

Entgegennahme der Berichte und des Finanzabschlusses durch den Schatzmeister des Cetin Taekwondo Köln e.V.

 

Beratung über die vorgelegte Jahresrechnung, Verabschiedung von Haushalts- und Finanzplänen,

 

die Entlastung des Taekwondo Vereinsjugendvorstandes,

 

Wahl von Delegierten zu weiteren Jugendversammlungen/Jugendtagungen auf Stadt- und Landesebene, soweit dem Verein ein Delegationsrecht hierfür zusteht,

 

Beschlussfassung über Anträge, Änderungen dieser Ordnung.

 

(4) Der Vereinsjugendtag tritt mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung des Vereins zusammen. Der Vereinsjugendtag wird mindestens 14 Tage unter gleichzeitiger Bekanntmachung der Tagesordnung und bei Berücksichtigung vorliegender Anträge den Vereinsjugendtag einberufen. Die Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung hat durch Aushang in allen Sportübungsstätten des Vereins, Unberührt hiervon bleibt die Möglichkeit des Vereinsvorstandes, ggf. auswärtige Mitglieder der Vereinsjugend in geeigneter Weise schriftlich ergänzend hierzu einzuladen.

 

(5) Ein ordnungsgemäß einberufener Vereinsjugendtag ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

 

(6) Sämtliche Beschlüsse des Vereinsjugendtag werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt, eine etwaige festgestellte Stimmengleichheit bedeutet die Ablehnung des Tagesordnungspunktes/Antrags.

 

(7) Stimmberechtigt sind hierbei alle Mitglieder der Taekwondo Vereinsjugend, die zum Stichtag, dem 1.1. des Jahres das 12. Lebensjahr vollendet haben.

 

(8) Ein außerordentliche Vereinsjugendtag hat stattzufinden, wenn der Taekwondo Vereinsjugendvorstand dies für erforderlich hält, zudem auf Antrag von 20 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtag vorliegt. Eine außerordentliche Vereinsjugendversammlung hat innerhalb von 14 Tagen mit Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung stattzufinden, nach Maßgabe der Vorgaben für die Einberufung der ordentlichen Taekwondo Vereinsjugendversammlung.

 

(9) Abstimmungen und Wahlen für Jugendtage erfolgen offen per Handzeichen. Geheime Wahlen erfolgen nur dann, wenn mehr als 50 % der anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer dies ausdrücklich beantragen. Eine Stimmrechtsübertragung auf andere Mitglieder oder Nichtmitglieder sind nicht zulässig.

 

(10) Ohne Ausübung des Stimmrechts sind grundsätzlich auch Erziehungsberechtigten von Mitgliedern, Mitglieder des Vorstand des Vereins sowie weiteren Vereinsmitglieder der Zutritt zu dem Vereinsjugendtag zu erlauben.

(11) Ohne Ausübung des Stimmrechts sind grundsätzlich auch Mitglieder des Vorstand des Vereins der Zutritt zu den Sitzungen zu erlauben.

§ 5 Taekwondo Vereinsjugendvorstand

 

(1) Die Vereinsjugend wählt aus ihrem Mitgliederkreis einen Taekwondo Vereinsjugendvorstand, bestehend aus:Dem/der Jugendleiter(in)

 

Dem/der stellvertretenden Jugendleiter(in)

 

Dem/der Jugendsprecherin(in)

 

Dem/der Jugendsprecher(in)

 

Dem/der Jugendsprecher(in) ( bei mehr als 100 jungen Menschen im Verein)

 

Dem/der Jugendsprecher(in) ( bei mehr als 100 jungen Menschen im Verein)

 

(2) Die gewählten Jugendleiter, der volljährig sein muss, vertritt die Interessen der Taekwondo - Vereinsjugend nach innen und nach außen.

 

(3) Der Vorstand der Taekwondo Vereinsjugend wird auf die Dauer von 2 Jahren durch den Taekwondo Vereinsjugendtag gewählt. Die Mitglieder des Taekwondo Vereinsjugendtag bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendvorstandes im Amt. Wählbar ist jede Person, die Mitglied des Vereins ist, bei Beachtung der Mitgliedschaftsrechte und Zugehörigkeit zur Vereinsjugend entsprechend § 1.

 

(4) Der gewählte Vereinsjugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung, den Beschlüssen der Jugendversammlung sowie ergänzender, bestehender übergeordneter Satzungen und Richtlinien und auch einem bestehenden Anschluss des Vereins an Verbände.

 

(5) Die Sitzungen des Taekwondo Vereinsjugendvorstandes werden vom Jugendleiter oder seinem Stellvertreter auf Antrag einberufen innerhalb von 2 Wochen.

 

(6) Der Taekwondo JugendVorstand ist schriftlich sowohl gegenüber dem Jugendtag als auch gegenüber dem Vereinsvorstand rechenschafts- und berichtspflichtig. Er hat insbesondere rechtzeitig gegenüber dem zuständigen Schatzmeister des Vereins, dies auch zur Vorbereitung des Jahresabschlusses/der anstehenden Jahresmitgliederversammlung des Vereins bis zum 10. Januar des Jahres, einen schriftlichen Rechenschafts- und Geschäftsbericht vorzulegen sowie den Kassenprüfer des Vereins bei Bedarf Unterlagen und Einsicht zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.

§ 6 Finanzen

 

(1) Der Vereinsjugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins und entscheidet über ihr zugewiesenes Mittel. Der Vereinsjugendvorstand kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben/Projekte beratende, jedoch nicht beschließende, Unterausschüsse und Arbeitskreise ehrenamtlich einsetzen.

 

(2) Der Verein stellt der Jugend 20% der Mitgliedsbeiträge von Kindern, Jugendlichten und Jungen Menschen unter 27 Jahren monatlich auf das Jugendkonto 33262247 bei der Stadtsparkasse Köln/Bonn (BLZ 37050198) zur Verfügung.

 

(3) Zudem erhält die Jugend 30% aller Netto - Einnahmen aus Sportveranstaltungen und Lehrgangsmaßnahmen sowie Förderungen und Spenden vom Förderverein sowie anderen direkt für die Jugend zur Verfügung gestellten Mittel vom Vereinskonto innerhalb von 7 Werktagen auf das Jugendkonto überwiesen. Über alle zur Verfügung gestellten Mittel, einschließlich der zweckgebundenen Mittel sind ordnungsgemäße Nachweise über die Mittelverwendung geführt werden.

 

(4) Mitglieder und Beauftragte des Jugendvorstandes erhalten finanzielle Entschädigung von 3,00 Euro pro Sitzung des Fachverband/Stadtsportbund/Sportjugend sowie die Fahrtkosten in Höhe von 0,12 Euro pro gefahrenen Kilometer einfacher Strecke.

 

(5) Das Jugendkonto wird organisatorisch und Buchhalterisch durch den Schatzmeister des Vereins geführt. Der Schatzmeister führt alle Buchungen im Auftrag des Jugendvorstandes aus. Der Jugendvorstand hat jederzeit Einsicht auf das Jugendkonto.

§ 7 Aus- und Fortbildung

 

(1) Der Taekwondo Der Vereinsjugendvorstand organisiert im Rahmen ihrer Tätigkeiten Fortbildungsmaßnahmen und empfiehlt Personen der Jugend, der engagierten Mitglieder und Nichtmitglieder zu Fortbildungen.

(2) Alle gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes verpflichten sich, innerhalb von 12 Monaten eine Jugendleiterausbildung zu absolvieren. Die Kosten übernimmt der Verein bis zu 50% der Kosten

(3) Für die Ausbildung von Jugendsprechern sowie weiteren interessierten Jugendlichen zu Gruppenhelfern übernimmt der Verein bis zu 100% der Kosten.

(4) Allen ehrenamtlichen Personen in der Jugend, die sich besonders engagieren, werden die Kosten für die Erste – Hilfe alle 36 Monate übernommen.

§ 8 Sonstige Bestimmungen

 

(1) Ergänzend gelten für sämtliche Gremien und Organe der Vereinsjugend der Inhalt der bestehenden Satzung des Vereins und angeschlossener Ordnungen sowie ergänzende Verbandsrichtlinien und Verbandsordnungen.

 

(2) Bei Widersprüchen durch die Anwendungen dieser Taekwondo Vereinsjugendordnung geht die Vereinssatzung sowie angeschlossene Ordnungen des Vereins, der Deutschen Sportjugend und derer Landesverbände sowie Stadtsportbünde vor.

 

(3) Der Jugendleiter, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, ist verpflichtet, bei Abstimmungsproblemen den vertretungsberechtigten Vorstand des Vereins hierüber in Kenntnis zu setzen, um im Interesse der gemeinschaftlichen Sportausübung, auf der Grundlage einer Sportkameradschaft, eine Einigung und Klärung von Zweifelsfragen herbeizuführen.

 

(4) Für alle Punkte gelten die Salvatorischen Regeln.

§ 9 Schlussbestimmungen

 

(1) Diese Jugendordnung wird durch den Vereinsjugendtag beschlossen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

 

(2) Änderungen, Ergänzungen dieser Vereinsjugendordnung müssen von der Vereinsjugendversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden und auf der kommenden Mitgliederversammlung des Cetin Taekwondo Köln e.V. beschlossen werden. Für die Beschlussfassung gilt ansonsten§ 4 dieser Jugendordnung.

(3) Zu Anträgen auf Änderung der Vereinsjugendordnung ist zuvor beratend der Vereinsvorstand zu hören. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, bei gravierenden Meinungsverschiedenheiten und rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen gegenüber der Vereinsjugend oder dem Verein separat einen Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins herbeizuführen. Eine Änderung der vorliegenden Jugendordnung erst mit Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins in Kraft.